Anfrage in der BVV von Bündnis 92/Die Grünen zum geplanten Autohof in Lichtenrade/Blohmstr
Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache Nr. 0559/XVIII
und die Antwort vom Bezirksamt (Bezirksstadtrat Oliver Schworck:
Es gilt das gesprochene Wort
Große Anfrage des Bezirksverordneten Jörn Oltmann gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 BezVG i.V. mit § 36 GO BVV
Tier- und Pflanzenarten schützen - gegen einen Autohof in Lichtenrade!
Ich beantworte die große Anfrage des Bezirksverordneten Jörn Oltmann für das Bezirksamt wie folgt:
| 1. | Frage Antwort Hinsichtlich des Schutzstatusses der Ringelnatter ist anzumerken, dass diese Art zwar nach der BundesartenschutzVO besonders geschützt ist, es besteht jedoch kein Schutz, wenn der Eingriff in ihr Leben oder ihren Lebensraum auf Grund einer rechtmäßigen Baumaßnahme erfolgt. Hier genießen nach § 42 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz nur die Arten einen weitergehenden Schutz, die nach der FFH-Richtline oder der Vogelschutzrichtlinie geschützt sind. Dort ist die Ringelnatter aber nicht genannt. Im Fazit bedeutet dies, dass das Vorkommen von Ringelnattern auf einem Gelände die Durchführung eines ansonsten genehmigunsfähigen Bauvorhabens nicht behindert. |
| zu 2 | Frage |
| zu 3. | Frage Der geltende Baunutzungsplan weist das Grundstück als beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe II/2 zulässige Grundflächenzahl 0,4; Baumassenzahl 1,6 (zul GRZ 0,4; BMZ1,6) aus. Das Grundstück ist spätestens seit 1960 eine Baufläche Seit 1971 wird der Baunutzugsplan ergänzt durch den am 09.07.1971 festgesetzten Bebauungsplan XIII-A (GVBl. 1971, S. 1234). Damit wurde für die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung, für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen und für die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen im Rahmen der o.g. Baustufe II/2 auf die entsprechenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung von 1968 übergeleitet. Ergänzend zu den planungsrechtlichen Ausweisungen als Baufläche gilt hier der am 01.11.1995 festgesetzte Landschaftsplan XIII-L1, der für den genannten Bereich festlegt, dass die betreffende Gewerbefläche zu 20% naturnah gärtnerisch anzulegen ist. Die Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplanes ist am 17.11.1995 im Gesetz- und Verordnungsblatt auf S. 760 verkündet worden. Seit 2005 wird der Baunutzungsplan in seiner Nutzungsart modifiziert durch den Textbebauungsplan XIII-B 1, der das festgesetzte beschränkte Arbeitsgebiet hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart auf die aktuellen Bestimmungen des § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1990 (Gewerbegebiet) überleitet. Die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes ist am 12. Juli 2005 beschlossen worden und durch Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 29 vom 23. August 2005 in Kraft getreten. Die im Grundbuch eingetragenen Bezeichnungen wie Ackerfläche oder Gebäude und Freifläche sind dabei planungsrechtlich für die Beurteilung von Vorhaben in keiner Weise relevant. |
| zu 4. | Frage Mit dem Textbebauungsplan ist indes keine Festsetzung als „eingeschränktes Gewerbe" erfolgt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIII-B1 umfasst vielmehr nahezu alle Bauflächen der Ortsteile Tempelhof, Mariendorf, Marienfelde und Lichtenrade, die im Baunutzungsplan von Berlin vom 28. Dezember 1960 als reine oder beschränkte Arbeitsgebiete ausgewiesen werden sowie alle Flächen der genannten Ortsteile, für die durch Bebauungspläne eine Festsetzung als Gewerbegebiet (GE) oder Industriegebiet (GI) besteht. Ausgenommen sind im wesentlichen nur solche Flächen, in denen diese Ausweisung bzw. Festsetzung im Widerspruch zum Flächennutzungsplan steht, sowie solche Flächen, für die sich die Überleitung auf die aktuelle Baunutzungsverordnung von 1990 durch einzelne im Verfahren befindliche qualifizierte Bebauungspläne ergibt. Mit der Überleitung auf die Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1990 folgt der Bebauungsplan im Grundsatz dem "Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich" (EpB) vom 07. September 1999, welches eine Fortschreibung des ehemaligen Industrieflächensicherungskonzeptes darstellt. Eingehende Bauanträge können nicht ohne weiteres zurückgewiesen werden. Es ist Aufgabe der Verwaltung, Baugesuche auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen und den Antragsteller im Anschluss daran eine Beurteilung des Vorhabens durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid zukommen zu lassen.
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Die Bezirksverordnete Martina Rade von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen teilt mit, dass die Beantwortung für sie nicht zufriedenstellend ist und sie gemeinsam mit der BI Marienfelder Feldmark der Sache weiterhin nachgehen will.
TM
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